Qualifizierungschancengesetz auch bei Teilzeitausbildung
Jürgen Winter
Arbeitgeberservice Darmstadt
(Foto mit Teilzeitauszubildender Anna S., Pflegeteam Eule)
Welche Möglichkeiten bietet das Qualifizierungschancengesetz?
Es bietet ungelernt Beschäftigten (m/w/d) die Möglichkeit aus der Beschäftigung heraus, unter Fortzahlung des Gehaltes, einen erstmaligen Berufsabschluss zu erwerben. Darauf haben Beschäftigte seit 28.05.20 einen Rechtsanspruch (Arbeit-von-morgen-Gesetz in Verbindung mit § 81 SGB III).
Findet das Qualifizierungschancengesetz bei Teilzeitausbildung genauso Anwendung?
Ja, natürlich. Das Qualifizierungschancengesetz gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungszeit in allen Formen: Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend.
Können Sie hierzu ein aktuelles Beispiel nennen?
Zum Beispiel gibt es eine Kundin, zweifache Mutter, die gerade über diese Fördermöglichkeit den Berufsabschluss als Pflegefachkraft in Teilzeit erwirbt. Sie kann aus persönlichen Gründen keine Vollzeit Ausbildung machen.
Welche Vorteile haben Unternehmen?
Das Unternehmen erhält einen Arbeitsentgeltzuschuss für das zu zahlende Gehalt der Beschäftigten. Die Förderung hilft auch, den Fachkraftbedarf des Unternehmens zu sichern.
Wie sieht die Unterstützung für die Arbeitnehmer*innen aus?
Den Teilzeitauszubildenden (Umschüler*innen) werden 100 % der Lehrgangskosten gezahlt. Sie erhalten weiter das vereinbarte Gehalt. Außerdem erhält sie die zusätzlich entstehenden Fahrtkosten und eine Pauschale für zusätzliche Kinderbetreuungskosten.
Im Falle des positiven Ergebnisses werden auch Weiterbildungsprämien ausgezahlt (1000,--Euro Zwischenprüfung/1500,-Euro erfolgreicher Berufsabschluss).
Wie können sich Unternehmen über die Fördermöglichkeit informieren?
Indem sie mit dem Arbeitgeberservice in den Agenturen für Arbeit in Kontakt treten und über die Hotline 0800 4 5555 20 mit der zuständigen Fachkraft einen Beratungstermin vereinbaren